EuGH erklärt Abschalteinrichtungen für unzulässig

Der sog. Dieselskandal, der im Jahr 2015 erstmals bekannt wurde und seitdem die Gerichte beschäftigt, ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 zumindest dem Grunde nach zugunsten der Käufer entscheiden, da dort eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Verbraucher durch VW festgestellt wurde. Dies betraf aber lediglich Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Motor des Typs EA 189 und der dort verwendeten Prüfstandserkennung.

 

Der EuGH hat nun am 17.12.2020 (Az. C-693/18) in einem allgemeinen und weitreichenden Urteil entschieden, dass die von vielen Herstellern verwendeten Abschalteinrichtungen der Abgasrückführung in heutigen Modelle zumindest dann unzulässig sind, wenn hiermit beim Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen verbessert wird, um die Zulassung zu erreichen. Zulässig sind Abschalteinrichtung nur dann, wenn sie zur Verhinderung eines plötzlichen und unerwarteten Schadens unmittelbar erforderlich sind.

 

Ein Gutachten im Rahmen des Verfahrens hat ergeben, dass diese Thermofenster so gestaltet sind, dass das System die Phasen des Zulassungstest erkennt und dafür sorgt, dass die Emissionsobergrenzen eingehalten werden. Bei durchschnittlicher Nutzung wird die Abgasrückführung dagegen regelmäßig reduziert oder abgeschaltet, wodurch die Fahrzeuge auf der Straße einen signifikant höheren Schadstoffausstoß haben als unter Testbedingungen. Der EuGH hat hierzu nun entschieden, dass diese Abschalteinrichtungen unzulässig sind.

 

Feststellungen und Untersuchungen scheinen zu belegen, dass diese Abschalteinrichtungen auch in vielen Fahrzeugen auch namhafter deutscher Hersteller wie Volkswagen, Mercedes oder BMW verwendet werden. Dies wird größtenteils dem Grunde nach auch gar nicht in Abrede gestellt, aber stets mit dem Schutz vor Verschleiß und Verschmutzung begründet. Diese Begründung ist nach dem Urteil des EuGHs aber nicht mehr haltbar. Auch zeigen Untersuchungen, dass außerhalb des Prüfstands die Schadstoffemmisionen fast immer oberhalb der Grenzwerte liegen, ohne dass dies durch eine Gefahr für den Motor zu begründen ist.

 

Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang z.B.:

Die Sendung des SWR-Magazins Report vom 01.12.2020 hat im Rahmen eines Abgastestes mit einem VW Golf 7 mit dem Motor EA288 zeigen können, dass die Stickoxid-Emissionen (NOx) im Normalbetrieb deutlich über den durch EU-Verordnung festgelegten Abgasgrenzwerten liegen. Volkswagen hat dies bestritten.

 

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat durch Tests, z.B. an einem BMW X1 aus dem Baujahr 2016 mit dem Motor B 47 festgestellt, dass die gemessenen Emissionen die im Rahmen des für die Zulassung durchgeführten Prüfzyklus überstiegen, sodass der Verdacht naheliegt, dass das Fahrzeug die Prüfsituation erkennt und außerhalb der Prüfsituation die Abgasreinigung reduziert oder abschaltet. Bei der Überprüfung überstiegen die Durchschnittswerte den Grenzwert um das 3-fache.

 

Auch Mercedes wurde z.B. vor dem Landgericht Stuttgart bereits auf Rücknahme des Fahrzeuges wegen einer Abschalteinrichtung verurteilt. Betroffen war ein Fahrzeug der C-Klasse mit dem Motor OM651. Auch hier funktioniert die Abgasrückführung temperaturabhängig und nur innerhalb bestimmter Temperaturkorridore.

 

Anders als bei dem vom ersten Abgasskandal betroffenen Motor des Typs EA 189, bei dem der BGH im vergangenen Jahr eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung durch das Inverkehrbringen bejaht hat, fehlt es bislang an höchstrichterlicher Rechtsprechung. In der Rechtsprechung fanden sich im vergangenen Jahr unterschiedliche Auffassungen zur Frage einer sittenwidrigen Täuschung durch die Hersteller.

 

Dennoch hat das Urteil des EuGHs klargestellt, dass die bisherige Praxis, wonach die Abgasrückführung nur innerhalb einzelner Temperaturkorridore funktioniert und die Fahrzeuge im Normalbetrieb die für die Zulassung erforderlichen Abgasgrenzwerten in der Regel nicht einhalten, unzulässig ist. Die mit einer solchen Abgasrückführung ausgestatteten Fahrzeuge sind danach als mangelhaft anzusehen. Ob ein Softwareupdate diesen Mangel beheben kann oder aber zu anderen Problemen durch die dauerhafte Abgasrückführung führt, ist offen. Es bestehen daher für Verbraucher gute Chancen, eine Rücknahme ihres Fahrzeugs zu erreichen.

 

Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihr Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet ist und beraten und begleiten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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